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Lavatagebau in der Vulkaneifel, ©Sven Schulz via wikimedia commons, CC-BY-2.0

Lavaabau in der Eifel: Stellungnahme des RVDL gegen Erweiterung in ein Schutzgebiet

06.05.2024

Zwischen Plaidt und Kretz (Landkreis Mayen-Koblenz) soll der Lavasandtagebau erweitert werden. Der Rheinische Verein bezieht Stellung zum Planfeststellungsverfahren.

Lavasand wurde und wird für verschiedene Zwecke verwendet: als kostengünstiger Baustoff, zur Verbesserung der Bodenentwässerung, zur Belüftung von Rasenflächen, als Filtermedium in Wasseraufbereitungsanlagen oder einfach als farbiges Dekorationselement in der Gartengestaltung. Bekanntlich steht der RVDL dem Lavaabau in der Eifel allgemein kritisch gegenüber, denn die Eifel ist eine einzigartige und ökologisch wertvolle Vulkanlandschaft. Der Abbau von Lava gefährdet dieses Naturerbe und führt bereits jetzt durch die zahlreichen Abbaugruben zu irreparablen Naturzerstörungen.

Das in Kretz ansässige Lavawerk hat eine Erweiterung des Lavasandtagebaus „Plaidt 10/Kretz 1“ um knapp 8 Hektar beantragt – in ein Natura 2000 Schutzgebiet hinein. Der Rheinische Verein hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum eingeleiteten Planfeststellungsverfahren dazu Stellung bezogen. In seinem Schreiben an das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz konnte der RVDL aufzeigen, warum eine solche Genehmigung sowohl aus landschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist. 

Verbot des Vorhabens durch § 33 Bundesnaturschutzgesetz als Eingriff in ein Natura 2000 Gebiet

Der Abbau auf der Erweiterungsfläche wird ein Natura 2000 Schutzgebiet beeinträchtigen bzw. beseitigen. Hierfür ist jedoch auf der Grundlage von § 34 Bundesnaturschutzgesetz ein „zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse“ erforderlich. Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, denn das bloße Interesse des Vorhabenträgers an einer wirtschaftlichen Nutzbarmachung des Feldes Plaidt 10 ist nicht öffentlich – sondern privat – und schon gar nicht zwingend.

Selbst wenn man argumentieren wollte, dass hier ein öffentliches Interesse in Gestalt einer Rohstoffsicherung existiere, so müsste dies seitens des Antragstellers konkret belegt werden. Die Nachweislast für die eng auszulegende Ausnahme liegt stets beim Antragsteller. Es wäre mithin darzulegen, warum gerade die besagte Fläche für die Rohstoffsicherung benötigt wird und ob nicht schon durch die zahlreichen anderen Betriebe in der Eifel dieses Interesse gedeckt wird. Der Antragsteller hätte im vorliegenden Fall zudem darzulegen, für welche Zwecke das von ihm zu gewinnende Material Verwendung finden wird. Daran anschließend würde sich dann die Frage stellen, ob es nicht Ersatzmaterial gibt, das nicht mit der Zerstörung der Vulkanlandschaft einhergeht.

Anforderung an die Umweltverträglichkeitsprüfung: Landschaftsbewertung

Im Rahmen einer künftigen Umweltverträglichkeitsprüfung wird zum Schutzgut Landschaft zuvor eine Landschaftsbewertung durchzuführen sein. Dies verlangt die Europäische Landschaftskonvention des Europarates, die „Konvention von Florenz“ aus dem Jahr 2000. Außerdem muss das Landespflegegesetz beachtet werden, wonach unter Umständen Eingriffe in das Landschaftsbild unzulässig sind, die – wie hier – nicht wiederhergestellt werden können.

In Bezug auf Deutschland ist die Konvention im deutschen Recht im Bundesnatur­schutzgesetz (§§ 1 und 6 Abs. 2) zu finden. Danach ist nicht nur die Erscheinung der Landschaft gesetzgeberisches Ziel, sondern gerade eben auch eine Bewertung der jeweiligen Landschaft.

In der Konvention von Florenz umfasst „Landschaftsschutz“ jede Maßnahme zur Erhaltung und Pflege der maßgeblichen oder charakteristischen Merkmale einer Landschaft, die durch den kulturhistorischen Wert der Landschaft begründet ist, der auf ihr natürliches Erscheinungsbild zurückzuführen ist. Es ist also vor allem die charakteristisch-optische Erscheinung, die den Landschaftsbegriff ausfüllt.

Darüber hinaus enthält die Konvention eine wichtige spezielle Handlungsmaxime: nämlich die Landschaft zu erfassen und zu bewerten. Im vorliegenden Zusammenhang kann dies nur bedeuten, dass die optische Erscheinung der Vulkaneifel in ihrer Gesamtheit einer speziellen Erfassung und Bewertung zuzuführen ist, um eine Grundlage dafür zu erarbeiten, wie mit diesen spezifischen Landschaftsformen verfahren werden kann/muss. Aus Sicht des RVDL ist diese Verpflichtung des Staates ein vordringliches Ziel.

Für ein Verfahren zur Erfassung und Bewertung der Landschaft schreibt die Konvention von Florenz vor, dass sich jede Vertragspartei zur Verbesserung der Kenntnis der eigenen Landschaften verpflichtet, „die eigenen Landschaften in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erfassen; ihre Charakteristika und die sie verändernden Kräfte und Belastungen zu analysieren; Veränderungen zu beobachten sowie den Zustand der auf diese Weise erfassten Landschaften unter Berücksichtigung der ihnen von den interessierten Parteien und der betroffenen Bevölkerung zugeschriebenen besonderen Werte zu bewerten.“

Die Konvention richtet sich dabei auch unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger:

„in der Überzeugung, dass die Landschaft ein wesentlicher Bestandteil des Wohlergehens des Einzelnen und der Gesellschaft ist und dass ihr Schutz, ihre Pflege und ihre Gestaltung Rechte und Pflichten für jedermann mit sich bringen“.

Hier ist die gesamte Stellungnahme des RVDL an das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz einzusehen.

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Schatzmeister

Rudolf Conrads

Bankkaufmann, Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Volkswirt

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  • Schatzmeister im Freundeskreis der Burg Virneburg e.V.
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  • Vorsitzender des Beirats der Stiftung Lahn-Marmor-Museum

Kontakt

rudolf.conrads(at)rheinischer-verein.org