22.03.2023
Sehr geehrter Herr Minister,
wie der Presse zu entnehmen ist, sollen künftig auf rheinland-pfälzischen Kulturdenkmälern Photovoltaik-Anlagen auch dann installiert werden dürfen, wenn dies zu einer Beeinträchtigung von deren Erscheinungsbild oder zu Verlusten an Originalsubstanz führt. Nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung und von erheblichen Substanzverlusten werde es den unteren Denkmalschutzbehörden erlaubt sein, eine denkmalrechtliche Genehmigung zu versagen.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz hat gegen diese Neuinterpretation des § 2 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes Bedenken geäußert. Diesen Bedenken schließen wir uns an. Da von den vorhandenen Bauwerken kaum mehr als zwei Prozent Denkmaleigenschaft besitzen, erscheint es uns nicht nachvollziehbar, wieso die Beeinträchtigung von deren Erscheinungsbild durch Photovoltaik-Anlagen dem Ausbau der Erneuerbaren „einen kraftvollen Schub“ verleihen könnte. Dazu kommt, dass Kulturdenkmäler
in ihrem ungestörten Erscheinungsbild maßgeblich zur Attraktivität von Städten, Gemeinden und Kulturlandschaften beitragen. Auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Tourismus in Rheinland-Pfalz besitzt, wäre es geradezu widersinnig, die geschichtsbasierte Ortsidentität vieler Tourismusziele durch die Anbringung von technischen Einrichtungen an historischen Bauwerken zu verunklaren.
Da wir glauben, dass die Anwendung des § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz den zuständigen Behörden auch im Sinne des Klimaschutzes genügend Ermessensspielraum bietet, empfehlen wir,
auf eine Relativierung des denkmalrechtlichen Eingriffsminimierungsgebots zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Stanzl
Denkmalfachlicher Sprecher